DGUV V3 Elektroprüfung
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DGUV V3 Elektroprüfung

DGUV V3 ist die Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Pflichtprüfung für Arbeitgeber — egal ob Büro, Werkstatt oder Filiale.

DGUV V3 Elektroprüfung

Was geprüft wird

Die DGUV Vorschrift 3 verpflichtet Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Dazu zählen Gebäudeinstallationen, Verteilungen und ortsfeste Betriebsmittel ebenso wie ortsveränderliche Geräte und Anschlussleitungen. Prüfungen sind grundsätzlich vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme sowie wiederkehrend erforderlich. Für die Erstprüfung bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen.

Die technische Prüfung umfasst Besichtigen, Messen und sicherheitsbezogenes Erproben. Dabei werden beispielsweise Leitungen und Gehäuse auf Schäden untersucht und elektrische Schutzmaßnahmen überprüft. Welche Messverfahren erforderlich und geeignet sind, hängt vom Prüfobjekt ab. Eine reine Funktionsprobe nach dem Einschalten reicht nicht aus. Bei Maschinen können zusätzlich Prüfungen nicht elektrischer Sicherheitseinrichtungen erforderlich sein.

Für wiederkehrende Anlagenprüfungen ist DIN VDE 0105-100 mit ihren einschlägigen Ergänzungen maßgeblich. Bei Geräteprüfungen wurde die frühere DIN VDE 0701-0702 aufgeteilt: DIN EN 50678, bezeichnet als VDE 0701, behandelt Prüfungen nach Reparaturen; DIN EN 50699, bezeichnet als VDE 0702, Wiederholungsprüfungen. Die jeweiligen Anwendungsbereiche und Ausnahmen sind zu beachten.

DGUV Information 203-071 erläutert die Organisation wiederkehrender Prüfungen durch den Unternehmer. Das technische Fachwissen zur Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel behandelt ergänzend DGUV Information 203-070. Beide Aufgaben gehören zusammen: Sie organisieren die Prüfungen, qualifizierte Prüfpersonen beurteilen die Sicherheit.

Prüfintervalle pro Branche

Eine allgemeine Jahresfrist für sämtliche Elektrogeräte gibt es nicht. Nach § 3 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung legen Sie als Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen anhand der Gefährdungsbeurteilung fest. Entscheidend sind insbesondere Einsatzbedingungen, Beanspruchung, Herstellerhinweise und bisherige Prüfergebnisse, nicht allein die Branchenbezeichnung. Verbindliche Höchstfristen aus besonderen Vorschriften dürfen dabei nicht überschritten werden.

Die Tabellen 1A und 1B der Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 bieten Orientierung. Tabelle 1A nennt für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel grundsätzlich vier Jahre, für Anlagen und Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art nach DIN VDE 0100 Gruppe 700 ein Jahr.

Tabelle 1B nennt für ortsveränderliche Betriebsmittel sechs Monate als Richtwert, auf Baustellen drei Monate. Bei einer Fehlerquote unter zwei Prozent kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. Als Maximalwerte nennt diese Tabelle ein Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten, Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen sowie zwei Jahre in Büros oder vergleichbaren Umgebungen.

Diese Tabellenwerte ersetzen Ihre Gefährdungsbeurteilung nicht. Erhöhte Beanspruchungen können kürzere Fristen erfordern; eine niedrige Fehlerquote rechtfertigt nicht automatisch die längste Tabellenfrist. Auch Geräte, die bereits bei der Sichtprüfung ausscheiden, müssen in die Fehlerquote einfließen. Abweichungen von Richtwerten sind fachlich zu begründen.

Für medizinische Anwendungen, explosionsgefährdete Bereiche und besondere Gerätearten sind zusätzliche Regelwerke zu berücksichtigen. Daneben können bauordnungsrechtliche Prüfpflichten bestehen, deren Anforderungen vom Bundesland und Gebäude abhängen. Eine Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 ersetzt solche Prüfungen nicht automatisch.

Wer haftet

Als Unternehmer tragen Sie Verantwortung für die Organisation der Prüfungen, die Auswahl geeigneter Prüfpersonen und die Kontrolle der Umsetzung. Dazu gehört, Prüffristen einzuhalten und festgestellte Mängel bearbeiten zu lassen. Eine schriftliche Übertragung einzelner Unternehmerpflichten kann Zuständigkeiten festlegen, beseitigt aber nicht die unternehmerische Gesamtverantwortung.

Die verantwortliche Prüfperson muss für die Prüfaufgabe die Anforderungen an eine Elektrofachkraft erfüllen. Für Prüfungen nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung muss sie außerdem als zur Prüfung befähigte Person geeignet und beauftragt sein. TRBS 1203 verlangt eine ausreichende elektrotechnische Qualifikation, einschlägige praktische Erfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse müssen aktuell gehalten werden; ein Lehrgangszertifikat allein genügt nicht.

Die Prüfperson verantwortet die fachgerechte Durchführung und Bewertung. Auch bei einem externen Dienstleister bleiben eigene Organisations- und Kontrollaufgaben bestehen. Ein unterschriebenes Protokoll entbindet Sie insbesondere nicht davon, auf festgestellte Sicherheitsmängel zu reagieren. Eine pauschale Aussage zur persönlichen Haftung lässt sich daraus nicht ableiten; dafür müssen die Umstände des Einzelfalls geprüft werden.

Protokoll-Anforderungen

§ 14 Absatz 7 Betriebssicherheitsverordnung verlangt Aufzeichnungen über Prüfungsart, Prüfumfang und Ergebnis sowie den Namen und die Unterschrift der befähigten Person. Bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten ist eine elektronische Signatur vorgesehen. Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren; besondere Vorschriften können weitergehende Anforderungen enthalten.

Damit das Ergebnis nachvollziehbar bleibt, sollte das Protokoll zusätzlich das Prüfobjekt eindeutig identifizieren, etwa durch Inventarnummer, Gerätebezeichnung oder Anlagenzuordnung. DGUV Information 203-071 empfiehlt außerdem Angaben zu Prüfdatum, Anlass, Normengrundlage, Prüffrist und verwendetem Prüfgerät. Dokumentierte Messverfahren und Messwerte ermöglichen Vergleiche mit früheren Prüfungen.

Halten Sie festgestellte Mängel, die Bewertung der weiteren Verwendbarkeit und notwendige Maßnahmen fest. Nicht geprüfte Geräte oder Anlagenteile dürfen nicht als bestanden erscheinen. Bei wechselnden Einsatzorten muss dort ein Nachweis der letzten Prüfung verfügbar sein. Nach TRBS 1201 kann dafür unter anderem eine geeignete Prüfplakette dienen; die vorgeschriebene Prüfaufzeichnung ersetzt sie nicht.

Praxisempfehlung

Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme und ordnen Sie Geräte und Anlagenteile ihren tatsächlichen Einsatzbedingungen zu. Berücksichtigen Sie auch Verlängerungsleitungen und Mehrfachsteckdosen. Organisieren Sie, dass Prüfpersonen Zugang zu den Prüfobjekten sowie vorhandenen Schaltplänen, Herstellerunterlagen und früheren Prüfberichten erhalten. Notwendige Abschaltungen stimmen Sie vorab mit den betroffenen Bereichen ab.

Regeln Sie außerdem den Umgang mit Beanstandungen. Arbeitsmittel mit Mängeln, die ihre sichere Verwendung beeinträchtigen, dürfen nicht weiter bereitgestellt oder verwendet werden. Sorgen Sie für eine eindeutige Kennzeichnung und wirksame Sperrung. Nach einer prüfpflichtigen Instandsetzung ist vor der Wiederverwendung die erforderliche Prüfung durchzuführen; das ursprüngliche Wiederholungsintervall ist dafür nicht abzuwarten.

Nächster Schritt

Stellen Sie Ihre Bestandslisten, Gefährdungsbeurteilungen und bisherigen Prüfunterlagen zusammen. Klären Sie anschließend mit einer geeigneten Prüfperson den Umfang, notwendige Zusatzprüfungen und den Ablauf im Betrieb. Vereinbaren Sie ausdrücklich die Dokumentation, den Umgang mit nicht erreichbaren Prüfobjekten und die Meldung von Sicherheitsmängeln. Vergleichen Sie Angebote anhand dieser Leistungen, nicht ausschließlich anhand eines Gerätepreises. Wir übernehmen Bestandsaufnahme, Prüfung und Protokoll aus einer Hand und legen den Termin so, dass Ihr Betrieb weiterläuft.

Häufige Fragen

Müssen alle Elektrogeräte jährlich geprüft werden?

Nein, die Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den jeweils einschlägigen Anforderungen. Die Tabellen 1A und 1B der Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 dienen als Orientierung. Auch innerhalb eines Betriebs können unterschiedliche Fristen erforderlich sein.

Müssen neue Geräte trotz CE-Kennzeichnung geprüft werden?

Die CE-Kennzeichnung allein ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Beurteilung der Sicherheit am Einsatzort. Unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 DGUV Vorschrift 3 kann die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme aufgrund einer entsprechenden Hersteller- oder Errichterbestätigung entfallen. Anschlussfertige Geräte sind dennoch auf offensichtliche Mängel und ihre Eignung für den vorgesehenen Einsatz zu kontrollieren.

Reicht eine Prüfplakette als Dokumentation?

Nein, die Plakette ersetzt nicht die nach Betriebssicherheitsverordnung erforderliche Prüfaufzeichnung. Sie erleichtert die Zuordnung und Terminüberwachung, enthält aber regelmäßig nicht alle erforderlichen Angaben. Entscheidend bleibt ein nachvollziehbares Prüfergebnis zum eindeutig identifizierten Gerät oder Anlagenteil.